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Für Personen, die hoch verschuldet sind, hilft oft nur noch der Gang in ein Verbraucherinsolvenzverfahren, um gerichtlich die eigenen Schulden zu regulieren. Kritische Lebensereignisse führen irgendwann dazu, dass Schulden nicht mehr beglichen werden können. Plötzliche Arbeitslosigkeit, schlechte Haushaltsführung oder Scheidung, die Gründe sind vielfältig. Diese Privatinsolvenz kann allerdings nur von Personen beantragt werden, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben. Restlos schuldenfrei wird man dann aber nur, wenn eine Wohlverhaltensperiode überstanden wurde. Doch auch die Entschuldung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Vor allem muss der Schuldner komplett zahlungsunfähig sein und seine Forderungen nicht mehr bezahlen können. Das heißt, jedoch nicht, dass der Antragsteller kein Einkommen mehr beziehen darf. Ganz im Gegenteil. Nicht selten werden Anträge von Rentner, Hartz IV-Bezieher oder Geringverdiener gestellt. Bei Letzterem muss dazu ein sogenannter Stundungsantrag ausgefüllt werden, damit der Staat während dem Zeitraum der Insolvenz die laufenden Kosten übernimmt. Nach dieser Periode werden die angefallen Kosten erlassen, sollte sich nichts an der finanziellen Situation gebessert haben.

Vorgang und Frist

Zunächst ist es ratsam, sich ein Allgemeinbild über den eigenen Schuldenstand zu machen. Wichtig ist, dabei zu wissen, wie viele Gläubiger man hat, wie hoch der Schuldenberg ist, welche Vermögensgegenstände man besitzt und welche weiteren Zahlungspflichten man noch hat. Danach sollte man sein Vermögen möglichst sichern. In die Insolvenzmasse geht im Anschluss alles, was einen hohen Marktwert hat, dazu gehören aber nicht Gegenstände, die einen hohen persönlichen Wert haben oder die zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten gebraucht werden. Weiterempfiehlt es sich, ein separates Girokonto zu eröffnen. Dieses kann man einige Tage später in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Zur Umwandlung ist das Finanzinstitut verpflichtet, dagegen nicht unbedingt um eines von Beginn an zu eröffnen. Alles, was ab sofort an Einkünften in das Konto fließt, ist vor Gläubigerpfändungen geschützt. Anschließend ist es von Bedeutung, alle Lastschriften und Einzugsermächtigungen an Gläubiger zu kündigen, damit eine Bevorzugung unterbunden werden kann. Zudem bringt eine Minimierung der Schulden keinen Vorteil mit sich, da diese am Ende sowieso gelöscht werden. Bis zum Antrag und Eröffnung vergehen ein paar Tage, sodass in der Zwischenzeit weitere Forderungen in Schriftform von Gläubigern im Briefkasten eintreffen könnten. Anhand der Korrespondenzen kann nochmals überprüft werden, ob auch wirklich alle Gläubiger darauf folgend bei Der Privatinsolvenz angeschrieben werden.

Wohlverhaltensperiode

Ein Verfahren beginnt nach ca. 1 Monat nach Eingang des Antrags. Von gerichtlicher Seite wird nun ein Insolvenzverwalter festgelegt. Dieser übernimmt ab diesem Zeitpunkt alle Angelegenheiten wie Kontakt zu Gläubigern und Pfändung inklusive Verwertung von Vermögen. Daraufhin wird ein Schlussbericht verfasst. Diese Zeitspanne kann bis zu einem Jahr gehen, ehe es in die Wohlverhaltensperiode geht. Die Wohlverhaltensperiode dauert dann zwischen 3 – 6 Jahren, bis man von der Restschuld befreit wird. Während dieser Zeit hat der Schuldner jedoch Obliegenheiten. So muss dieser beispielsweise dem Insolvenzgericht ein Wohnungswechsel sofort melden und sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Des Weiteren dürfen keine Zahlungen direkt an Gläubiger erfolgen, nur den Insolvenzverwalter darf diese vermitteln. Nachdem die Schulden endgültig gelöscht worden sind, kann der Schuldner wieder aufatmen und in eine neue Zukunft blicken. Neue Verschuldungen sollte man jedoch möglichst vermeiden.

Eine Insolvenz gehört gerade bei Unternehmen zu einer der größten Bedrohungen für die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen. Das Problem der Insolvenz kann drohen, wenn zu viele Außenstände vorhanden sind, die nicht von den Schuldnern beglichen werden.

Auch wenn bei der Eintreibung von Forderungen ein gerichtlicher Tittel vorhanden ist und der Gerichtsvollzieher den Schuldner nach mehrmaligen Versuchen nicht antrifft, ist eine Möglichkeit als Hilfe einen Detektiv zur Schuldnerfahndung einzuschalten, um dadurch eine Aufklärung zu erhalten (siehe auch Detektiv Wien). Das gilt auch, wenn keine pfändbaren Gegenstände zum Ausgleich der Außenstände vorzufinden sind und rechtliche Schritte nicht weiterhelfen.

Entzug durch häufigen Wohnungswechsel

Häufig wechseln Schuldner ihren Wohnsitz. Dies erfolgt ohne die vorgeschriebenen An- und Abmeldungen bei zuständigen Einwohnermeldeämtern. Dadurch hoffen diese Schuldner, sich ihren Außenständen aufgrund des Wohnort-Wechsel zu entziehen und sich dadurch dann mögliche rechtliche Schritte sowie den eventuellen Vollstreckungsmaßnahmen zu entziehen und somit eine Aufklärung zu verhindern. Dazu kommt auch vielfache eine Absetzung ins Ausland.

Hilfe von einem Detektiv

Hier besteht die Möglichkeit, eine Wirtschaftsdetektei einzuschalten, die dann sich professionell um die Fahndung nach einem unbekannt verzogenen Schuldner sowie um die noch zu begleichenden Außenstände kümmert. Solche Detekteien sind teilweise so ausgestattet, dass deren weltweites Kontaktnetz nicht nur europaweite Ermittlungen, sondern auch Nachforschungen weltweit ermöglicht. Neben einer Schuldnerermittlung wird auch von solchen Unternehmen zum Teil das erforderliche Inkasso durchgeführt.

Den Möglichkeiten der Gerichtsvollzieher werden in vielen Fällen Grenzen aufgezeigt und deshalb die das Einschalten einer solchen Detektei sinnvoll und erforderlich. Solche Wirtschafts-Detekteien verfügen teilweise über eine langjährige Erfahrung und haben Wege und Mittel an der Hand, aktuelle Wohnanschriften von den säumigen Schuldnern zu ermitteln und die eventuell dort vorhandenen Vermögenswerte aufzudecken. Vielfach erfolgt hier bei einer Auslandsfahndung auch eine Kooperation mit ausländischen Partnern, die sich vor Ort auskennen und somit ist eine solche Detektei auch in der Lage, diese Schuldner im Ausland aufzuspüren.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

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