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Die staatlichen Unterstützungen für Unternehmen im Corona-Lockdown stehen derzeit auf dem Prüfstand. Länder und der Bund streiten über die Weiterfinanzierung.

Viele Freelancer und Selbstständige haben jetzt mit Einbußen zu kämpfen. Laufende Kosten wie Pacht und Miete müssen aber trotzdem weitergezahlt werden und hierbei ist das Ersparte schnell aufgebraucht und zumeist ist der Zugang zu Bankkrediten schwer. Daher stellt das Bundesfinanzministerium Freiberuflern und Selbstständigen durch ein schnelles Sofortprogramm Finanzierungshilfen als einmalige Soforthilfen zur freien Verfügung. Hiermit sollen vor allem laufende Kosten und sonstige Betriebskosten wie Kredite für den Betrieb gedeckt werden. Jene Hilfen können Freelancer und Selbstständige in Anspruch nehmen.

Damit staatliche Fördermittel auch in Anspruch genommen werden können, muss der Antragsteller nachweisen, dass die Schwierigkeiten erst infolge der Corona-Pandemie aufgetreten sind. Hierzu gehört vor allem die Existenzbedrohung und die Liquiditätsengpässe. Der Antragsteller darf hierbei vor dem 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Notlagen gewesen sein.

Die Sicherung des Einkommens erfolgt durch eine Grundsicherung. Selbstständige bekommen nun einen leichten Zugang zu dieser Hilfe. Dadurch soll der Lebensunterhalt in der derzeitigen Situation gesichert werden. Die Antragsteller müssen hierzu die bestehenden Vermögensverhältnisse nicht darlegen, die Wohnungsmiete wird ebenfalls nicht geprüft. Die Regelung gilt für das kommende halbe Jahr. Zudem werden die Anträge erst vorläufig gestattet, um Freiberufler, Selbstständige und Freelancer gut und schnell versorgen zu können. Die Prüfung der Bedürftigkeit erfolgt im nächsten Schritt. Um die Grundsicherung zu beantragen, kann sich an die Bundesagentur für Arbeit gewandt werden.

Unternehmen, welche aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 einen Verlust ausweisen, können die bereits getätigten Steuerzahlungen zurückbekommen, siehe Infos auch auf Weser-Ems-Wirtschaft.de. Dies gilt für Vorauszahlungen, welche für das erste Quartal 2020 getätigt wurden. Zudem können sie 15 Prozent jener im Jahr 2019 bezahlten Vorauszahlungen zurückbekommen. Diese Steuererstattung kann maximal 150.000 betragen. Sollte sich zu späterer Zeit herausstellen, dass im Jahr 2020 Gewinne erwirtschaftet wurden, ist die Liquiditätshilfe zurückzuzahlen. Solange das Unternehmen allerdings Verluste oder gar keine Gewinne ausweisen kann, muss nichts zurückgezahlt werden. Diese Verrechnung erfolgt dann in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020, welche im Laufe der Jahre 2021/2022 erfolgen wird.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

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