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Was Zahnärzte abrechnen dürfen, ist in den zwei Gebührenordnungen BEMA und GOZ klar geregelt. Allerdings führt das zweigleisige Honorarsystem nicht nur bei Patienten und Patientinnen regelmäßig zur Verwirrung. Und manchmal lassen sich erbrachte Leistungen sogar nach einer dritten Gebührenordnung, der GOÄ, abrechnen.

Zweigleisiges Honorarsystem: Kassenpatient oder Privatpatient?

In der zahnärztlichen Praxis steht der Mensch mit Zahnproblemen im Mittelpunkt – unabhängig davon, ob gesetzlich oder privat versichert. Nach erfolgreichem Abschluss der zahnärztlichen Behandlung spielt es jedoch eine entscheidende Rolle, ob da ein Kassenpatient oder Privatpatient auf dem Zahnarztstuhl saß. Denn für gesetzlich Versicherte und privat Versicherte gelten jeweils andere Gebührenverzeichnisse. Das macht deutlich, dass das ganze Verfahren zumeist sehr aufwendig und komplex ist. Dabei sollte man doch die Abrechnung für Zahnärzte einfacher gestalten können.

Doch nicht das allein ist der Grund dafür, dass die Abrechnung so komplex ist. Denn auch Kassenpatienten nehmen immer häufiger moderne Leistungen, aufwendige Therapien und ästhetische Behandlungen in Anspruch, die vom Gesetzgeber aus dem Kassenkatalog ausgeschlossen wurden. Solche Leistungen werden entsprechend der GOZ, kurz für „Gebührenordnung für Zahnärzte“, abgerechnet, die primär für privat Versicherte gilt. Kassenpatienten erhalten in solchen Fällen eine private Rechnung, die sie meist aus eigener Tasche begleichen müssen.

GOZ und BEMA

In der GOZ ist jeder zahnärztlichen Leistung ein Basispreis zugeordnet. Zum Beispiel beträgt das Zahnarzthonorar für eine einflächige Füllung mit anschließender Politur 10,12 Euro (mit Steigerungs­faktor 2,3: 23,28 Euro).

Für gesetzlich Versicherte gilt hingegen die BEMA (Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen). Die BEMA ordnet jeder zahnärztlichen Leistung eine bestimmte Punktzahl zu. Beispielsweise gibt es für die „Entfernung eines einwurzeligen Zahnes“ 10 Punkte. Für eine metallische Vollkrone werden 148 Punkte veranschlagt. Alle im Rahmen der Therapie erbrachten Leistungen werden mit einem sogenannten Punktwert (regional unterschiedlich außer für Zahnersatz: 0,7771 Euro) multipliziert und addiert.

Ein Vergleich beider Honorarsysteme zeigt, dass Privatleistungen teils niedriger honoriert werden als Kassenleistungen.

Private Rechnung: Steigerungsfaktor für komplexe Fälle

Wird eine zahnärztliche Behandlung nach GOZ abgerechnet, kann in überdurchschnittlich aufwendigen, komplexen oder komplizierten Fällen mehr als der Basisbetrag berechnet werden. Bis zum 2,3-Fachen des Basisbetrags (sogenannter Regelhöchstsatz) ist ohne Begrünung von der privaten Krankenversicherung zu erstatten. Bei einem höheren Faktor bedarf es einer schriftlichen Begründung. Viele private Krankenversicherungen erstatten jedoch nur den 2,3-fachen oder maximal den 3,5-fachen Steigerungsfaktor.

GOÄ in der Zahnarztpraxis

Zahnärzte dürfen auf bestimmte Bereiche der GOÄ, kurz für „Gebührenordnung für Ärzte“, zurückgreifen, wenn Leistungen erbracht werden, die nicht in der GOZ enthalten sind. Dies ist in § 6 Abs. 2 GOZ geregelt.

Dazu zählen diverse „nichtgebietsbezogene Sonderleistungen“ wie etwa das Anlegen von Verbänden oder die Blutentnahme. Auch die Strahlendiagnostik, etwa eine Panoramaaufnahme des Kiefers bei einem Kieferbruch, Leistungen aus der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde oder der Orthopädie sowie verschiedene Laboruntersuchungen zählen dazu.

Hoher Verwaltungsaufwand für Zahnärzte

Angesichts der recht komplexen Abrechnung greifen immer mehr Zahnärztinnen und Zahnärzte auf externe Abrechnungsdienstleister zurück. Das hat meist Vorteile für alle:

  • -minimiert den Verwaltungsaufwand in der Praxis
  • -Praxisangestellte müssen keine speziellen Fortbildungen (etwa als Zahnmedizinische/r Verwaltungsassistent/in) absolvieren
  • -höhere Sicherheit, dass die Abrechnung korrekt ist
  • -Ratenzahlung für Patientinnen und Patienten oft möglich
  • -direkter Ansprechpartner für Patientinnen und Patienten bei Fragen zur Abrechnung

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

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