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Seine Nachbarn kann man sich nicht auswählen. Insbesondere in Mehrfamilienhäusern oder Hochhäusern leben deshalb Menschen mit anderen Lebensgewohnheiten und Traditionen in direkter Nachbarschaft. Die Vorstellungen vom Zusammenleben sind verschieden, weshalb es schnell zu Streitigkeiten kommen kann. Während ein Bewohner die Haustüre am liebsten offen lässt, will ein anderer diese, aus Angst vor unerwünschtem Besuch, besser geschlossen halten. Doch wie verhält es sich mit der Wohnungstür? Darf man als Mieter eigenmächtig ein Sicherheitsschloss installieren?

Falls man sich aussperrt, hat man die  Möglichkeit einen Schlüsseldienst zu rufen. Dieser kann das Türschloss aufbohren und Zugang zur Wohnung schaffen. Den aufgekommenen Schaden muss man dem Vermieter melden und ein neues Schloss montieren und zahlen.

Schutz vor Einbruch: Als Mieter Sicherheitsschloss montieren

Im Jahre 2014 haben Mieter einer Wohnung eigens ein Sicherheitsschloss an ihrer Wohnungstür montieren lassen. Ansonsten würden sie sich unsicher fühlen, erklärten sie. Ständig stehe die Haustür offen, folglich würden sich immer wieder fremde Personen im Hausflur aufhalten. Bereits im Jahre 2021 habe es einen Einbruch in eine Nachbarswohnung gegeben. Zum Schutz der Privatsphäre und des Eigentums haben die Mieter ein Sicherheitsschloss an der Wohnungstür installiert. Trotz verschiedener sachdienlicher Hinweise habe der Vermieter hier nichts unternommen.

Sicherheitsschloss nur mit Vermieter Erlaubnis?

Der Vermieter hat die Entfernung des Sicherheitsschlosses verlangt. Denn Änderungen an der Mietsache dürfen laut Mietvertrag nur mit Erlaubnis vorgenommen werden. Zudem würde die Montage des Schlosses mehr als 640 Euro beziffern. Deshalb sei von den Mietern zuzüglich der Kaution eine zusätzliche Sicherheit zu leisten – in ebendieser Höhe.

Außerdem hatte der eigenmächtige Einbau der Sicherheitsschlösser von mehreren Mietern eine optische Veränderung des Hausflurs zur Folge. Der Vermieter wollte diesen Umstand durch eine Treppenhaussanierung sowie durch die Installation von einheitlich aussehenden Sicherheitsschlössern beseitigen. Bereits aus diesem Grund müssten die Mieter die eigens angebrachten Schlösser entfernen lassen.

Urteil: Sicherheitsschlösser müssen nicht entfernt werden

Im Urteil stellte das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte fest, dass die Sicherheitsschlösser nicht demontiert werden müssen. Auch die Erlaubnis des Vermieters sei hier nicht erforderlich. Denn der Mietvertrag enthielt keine Bestimmung, die zum Einbau von Sicherheitsschlössern eine konkrete Aussage traf. Veränderungen durch den Mieter sollten allerdings generell der Vermieter Erlaubnis bedürfen.

Vorliegend war das Amtsgericht der Auffassung, dass der Vermieter bei der Erlaubniserteilung keine wirkliche Auswahl hatte. Denn für die Verweigerung der Zustimmung lagen keine sachlichen Gründe vor. Somit bestand gegenüber den Mietern ein Anspruch auf Zustimmung zum Sicherheitsschloss Einbau. Vielmehr lag an der Mietsache nur eine geringfügige Änderung vor. Diese beeinträchtige weder die Wohnanlage noch die Wohnungssubstanz selbst. Auch ein Rückbau ist hier mit einfachen Mitteln zu realisieren.

Rückbaupflicht von Sicherheitsschlössern bezüglich des Erscheinungsbilds?

Das Gericht hielt das Vermieterinteresse, zukünftigen Mietinteressenten einen optisch einheitlichen Hausflur präsentieren zu wollen, für nachvollziehbar. Das Sicherheitsbedürfnis der Mieter und somit das Interesse an der Installation von Sicherheitsschlössern bewertete das Gericht allerdings höher.

Darüber hinaus hatte der Vermieter nicht so sehr den Eindruck erweckt, als dass es ihm auf einen optisch anspruchsvollen Hausflur ankäme. Denn schließlich hätte er dem uneinheitlichen und eigenmächtigen Einbau von Sicherheitsschlössern zugestimmt – gegen die Hinterlegung einer zusätzlichen Sicherheit.

Entfernen der Schlösser bei Beendigung des Mietverhältnisses?

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Zustand, so wie er ursprünglich beim Mietbeginn war, wiederherzustellen. Dies umfasst auch die Demontage der Sicherheitsschlösser. Diese sogenannte Pflicht zum Rückbau ergibt sich aus dem Gesetz § 546 I BGB. Sie kann allerdings auch explizit im Mietvertrag geregelt sein.

Theoretisch können die Mietvertragsparteien auch vereinbaren, dass Änderungen vom Mieter bei dessen Auszug nicht beseitigt werden müssen.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

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