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Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in dem Zeitraum, in welchem sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befindet, nur in speziellen Ausnahmefällen möglich. Mitarbeiter in Elternzeit unterliegen nämlich einem besonderen Kündigungsschutz.

Dieser beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit angemeldet wird. Die Anmeldung der Elternzeit  ist jedoch frühestens sieben Tage bevor die richtige Frist beginnt, möglich. Doch was ist eigentlich grundsätzlich erlaubt, wenn es um die Kündigung während der Elternzeit geht? Der folgende Artikel klärt auf.

Geburt nach Juni 2015: Diese Regelungen gelten

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist bei Geburten, die nach dem 1. Juni 2015 stattgefunden haben, frühestens in einem Abstand von acht Wochen zu dem Beginn der Elternzeit möglich. Die Elternzeit muss in diesem Szenario außerdem vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegen.

Nimmt der Arbeitnehmer seine Elternzeit in der Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes, kann die Kündigung durch den Arbeitgeber frühestens 14 Wochen im Vorfeld des Beginns der Elternzeit ausgesprochen werden.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass Arbeitnehmer, die während ihrer Elternzeit eine Kündigung erhalten, eine fachliche Beratung durch einen Experten für Kündigung in Elternzeit in Anspruch nehmen sollten. Oft ist der individuelle Einzelfall entscheidend.

Geburt vor Juni 2015: Abweichende Vorgaben

Ein wenig anders verhalten sich die Regelungen, wenn das Kind vor dem ersten Juni 2015 geboren wurde.

Bei Geburten, die vor Juni 2015 stattgefunden haben, ist es nicht ausschlaggebend, ob die Elternzeit nach oder vor dem dritten Geburtstag des Nachwuchses genommen wird. Die Kündigung kann der Arbeitgeber in beiden Fällen frühestens acht Wochen vor dem Eintritt in die Elternzeit aussprechen.

Nach der Elternzeit erlischt der besondere Kündigungsschutz. Einige Arbeitnehmer teilen ihre Elternzeit allerdings auch in verschiedene Teilabschnitte auf. Während der einzelnen Abschnitte gilt der Sonderkündigungsschutz, in den Zwischenzeiten allerdings nicht.

So gestaltet sich der Kündigungsschutz bei Teilzeitkräften

Gültig ist der besondere Kündigungsschutz auch in Fällen, in denen der Arbeitnehmer im Rahmen der Elternzeit in Teilzeit arbeitet. Jedoch besteht der Kündigungsschutz dann nur für das bisherige Arbeitsverhältnis. In der Praxis bedeutet dies, dass Teilzeitarbeit, die bei einem anderweitigen Arbeitgeber in der Zeit ausgeführt wird, in der bei dem bisherigen Arbeitgeber Elternzeit genommen wird, nicht von dem besonderen Kündigungsschutz betroffen ist.

Allerdings ist der Sonderkündigungsschutz wiederum gültig, wenn die Teilzeittätigkeit bereits vor der Geburt ausgeführt und diese auch nach der Geburt unverändert fortgeführt wird. In diesem Fall ist der außerordentliche Schutz gegen die Kündigung sogar zutreffend, wenn keine Elternzeit genommen wird. Dies gilt allerdings nur dann, wenn ein Bezug von Elterngeld während der ersten 14 Monate nach der Geburt gegeben ist. 

Kündigungsschutz in Elternzeit: Diese Ausnahmen sind zu beachten

Es existieren jedoch durchaus Ausnahmen, die es einem Arbeitgeber ermöglichen, dem Arbeitgeber auch eine Kündigung auszusprechen, während sich dieser in Elternzeit befindet. Allerdings ist es in diesem Fall nötig, dass eine Beantragung auf die Zulässigkeit der Kündigung erfolgt. Die Zuständigkeit dafür liegt bei speziellen Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz. Ausnahmesituationen, die eine Kündigung während der Elternzeit rechtfertigen würden, bestehen zum Beispiel in einer Insolvenz des Arbeitgebers. Auch, wenn der Betrieb ohne eine qualifizierte Ersatzkraft in Kleinbetrieben nicht fortgeführt werden könnte oder der Betrieb zum Teil stillgelegt wird, könnte Arbeitnehmern in Elternzeit eine Kündigung drohen. Begeht der Arbeitnehmer eine besonders schwerwiegende Verletzung seiner Pflichten, ist eine Ausnahme des Kündigungsschutzes in Elternzeit ebenfalls denkbar.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

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