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Die Corona-Pandemie hält Deutschland – und die gesamte Welt – nun bereits seit fast einem ganzen Jahr in Atem. Es gibt dabei kaum einen Lebensbereich, der von den Konsequenzen der Pandemie nicht betroffen ist.

Besonders in Sorge sind aktuell die Auszubildenden. Sie stellen sich die Frage, inwieweit die Corona-Krise ihre Ausbildung beeinflussen wird und haben mit großen Zukunftssorgen zu kämpfen. Junge Menschen, die aktuell zum Beispiel die Ausbildung Systemische Beratung absolvieren, wissen häufig nicht, wie es weitergehen wird. Die wichtigsten Fragen zu dem Thema Ausbildung in Zeiten von Corona beantwortet der folgende Beitrag.

Berufsschule geschlossen – Was nun?

Falls der reguläre Unterricht in der Berufsschule nicht auf anderen Wegen, beispielsweise in Form von Online-Unterricht, aufrechterhalten wird, müssen sich die Auszubildenden in ihrem Ausbildungsbetrieb einfinden – vorausgesetzt, dieser ist nicht von einer akuten Quarantäne- oder Lockdown-Regelung betroffen.

Sollte der Berufsschulunterricht als Heimunterricht stattfinden, müssen die Betriebe ihren Auszubildenden die entsprechenden Lernzeiten dafür einräumen. Der Zeitraum dafür entspricht dem Freistellungszeitraum für den herkömmlichen Besuch des Berufsschulunterrichts. Allerdings können die Lehrzeiten, die normalerweise für berufsübergreifende Fächer angesetzt werden, wie für Religion oder Sport, von diesen Zeiten abgezogen werden.

Müssen die Auszubildenden weiterhin in den Betrieb?

Auszubildende dürfen ihre betriebliche Ausbildung generell nicht verweigern, auch, wenn sie sich um eine mögliche Ansteckungsgefahr auf dem Arbeitsweg oder im Betrieb selbst sorgen. Bleiben sie der schulischen oder betrieblichen Ausbildung eigenmächtig fern, verstoßen sie damit gegen ihre gesetzliche und vertragliche Lernpflicht. Auszubildende müssen dann arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten und könnten ebenfalls die Zulassung zu ihrer Abschlussprüfung aufgrund zu hoher Fehlzeiten riskieren.

Falls eine konkrete Gefährdung vorliegt, können Auszubildende und Ausbildungsbetrieb allerdings miteinander vereinbaren, dass der Auszubildende seine Ausbildung im Home-Office weiterführt oder von der Arbeit freigestellt wird. Darüber hinaus ist es nur möglich, von der Arbeit fernzubleiben, falls ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch darauf besteht oder ein behördliches Verbot ausgesprochen wurde.

Dürfen Auszubildende im Home-Office arbeiten?

Es ist generell nicht empfohlen, dass die Auszubildenden im Home-Office arbeiten. Schließlich sollen diese von ihrem Ausbilder selbst ausgebildet werden. Dieser Ausbilder muss in der jeweiligen Ausbildungsstätte in der überwiegenden Zeit anwesend sein, um eine ordnungsgemäße Anleitung des Auszubildenden sicherzustellen und die Ergebnisse seiner Arbeit zu überprüfen. Im Home-Office sind diese Voraussetzungen natürlich kaum zu erfüllen.

Die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände ermöglichen es allerdings, auf für Auszubildende die Möglichkeit der Arbeit im Home-Office zu schaffen. Dies gilt besonders dann, wenn die Arbeitsergebnisse durch den Ausbilder anderweitig, beispielsweise per E-Mail, überprüft werden können.

Ist Kurzarbeit für Auszubildende möglich?

In der Regel ist es nicht möglich, Kurzarbeit für Auszubildende anzuordnen. Für den Ausbildungsbetrieb besteht die Pflicht, jegliche Mittel vollständig auszuschöpfen, damit die Fortführung der Ausbildung sichergestellt werden kann. Ihm stehen dazu unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, beispielsweise das Rückversetzen in die Lehrwerkstatt, die Versetzung in eine andere Abteilung oder eine Umstellung des Ausbildungsplans beziehungsweise die Änderung der Reihenfolge der Lerninhalte.

Wurden alle der genannten Möglichkeiten vollständig ausgeschöpft, könnte auch für Auszubildende die Kurzarbeit in Betracht gezogen werden. Die Handhabung dieser Option sollte sich allerdings stets äußerst restriktiv gestalten.

Falls für einen Auszubildenden Kurzarbeit angeordnet wird, besteht für ihn mindestens sechs Wochen ein Anspruch auf seine vollständige Ausbildungsvergütung. Die Fristen können sich, abhängig von den jeweiligen Tarif- oder Ausbildungsverträgen, jedoch unterschiedlich gestalten. Erst nach Ablauf der jeweiligen Frist erhalten Auszubildende durch die Arbeitsagentur das herkömmliche Kurzarbeitergeld.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

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