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Ob Ameisen auf dem Balkon oder Silberfischchen im Badezimmer – meist schwärmen Insekten im Frühling oder Sommer aus und finden nicht selten den Weg in die eigenen Vier Wände. Zwar hinterlässt Ungeziefer keinen Schaden an Bausubstanz oder Hausrat, doch muss man die ungebetenen Gäste als Mieter keineswegs tolerieren. Doch wie geht man als Mieter im Falle eines Befalls vor, besteht die Möglichkeit einer Mietminderung und wer übernimmt die Kosten für den Kammerjäger?

Kostenersatz und Mietminderung bei selbstständiger Bekämpfung

Grundsätzlich besteht für den Mieter bei Ungeziefer in der Wohnung ein Anrecht auf eine Mietminderung. Das Recht greift dann, wenn für den Mieter ein Mehraufwand entsteht, etwa durch einen vorübergehenden Auszug. Ebenfalls besteht das Recht auf eine Ersatzunterkunft. Wie hoch die Mietminderung ausfällt, ist individuell abhängig vom Einzelfall. Handelt es sich um einen Befall von besonderer Schwere oder bestehen gesundheitliche Risiken, ist eine fristlose Kündigung möglich.

Möchte man dem Befall als Mieter eigenhändig ein Ende bereiten, lassen sich anfallende Kosten für die Bekämpfung vom Vermieter zurückfordern. Voraussetzung für eigenmächtiges Handeln ist ein Handlungsverzug des Vermieters. Generell ist von der selbstständigen Schädlingsbekämpfung abzuraten, da diverse Mittel und Substanzen bei unsachgemäßer Anwendung gesundheitliche Schäden nach sich ziehen können. Im schlimmsten Falle vergrößert sich der vorhandene Schaden. Im Zuge dessen sind Mieter für selbstverursachte Schäden finanziell belangbar.

Mieter bei Selbstverschulden in der Zahlungspflicht

Wer letztendlich die Kosten für den Befall zu tragen hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Handelt es sich beim Befall um Eigenverschulden, so steht er in der Zugpflicht. In der Regel gilt eine Frist von zwei Wochen. Unabhängig davon, wer für den Befall verantwortlich ist, ist der Vermieter im Falle eines Befundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Erfolgt die Benachrichtigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, machen sich Mieter unter Umständen schadensersatzpflichtig. Trägt ein Mieter keinerlei Schuld am Aufkommen von Motten, Silberfischchen und Ameisen, übernimmt generell der Vermieter die Kosten für einen Kammerjäger.

Oft ist die eindeutige Klärung der Ursachen des Befalls nicht möglich. Im Streitfall ist ein entsprechendes Gutachten des Vermieters erforderlich, welches die Existenz baulicher Mängel, die das Eindringen von Ungeziefer ermöglichen, widerlegt. Ist ein gültiges Gutachten vorliegend, befindet sich der Mieter in der Bringschuld eines legitimen Nachweises, um die Schuld und somit anfallende Kosten zurückzuweisen.

Kosten für Kammerjäger übertragbar auf Betriebskosten

Nicht selten entstehen höhere Kosten durch angenagten Hausrat oder durchlöcherte Kleidung. Kosten für entstehende Schäden sind nur dann vom Vermieter zu erstatten, wenn er die Plage nachweislich zu verschulden hat. Für einen einfachen Einsatz berechnen Kammerjäger Summen im niedrigen dreistelligen Bereich. Aufwändige Einsätze können deutlich höhere Kosten verursachen. Als Vermieter steht laut Betriebskostenverordnung die Möglichkeit zur Umlagerung der Kosten auf den Mieter offen. Legitim ist diese Praktik aber nur, insofern der Vermieter regelmäßig prophylaktische Maßnahmen, etwa die Beseitigung baulicher Mängel am Gebäude, ergreift. Versucht der Vermieter per Klauseln im Mietvertrag die Verantwortung gänzlich auf den Mieter zu übertragen, sind diese nicht rechtskräftig.

Fristlose Kündigung bei Befall durch Mäuse und Ratten

Ein Sonderfall besteht im Falle eines nicht hinnehmbaren Befalls. Befallen Ratten die Wohnung, ist laut Urteil des Amtsgericht Tiergarten eine fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung möglich. Dies gilt nicht, wenn die professionelle Beseitigung der Schädlinge durch den Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Bis zur erfolgreichen Entfernung der Schädlinge besteht die Möglichkeit einer 100%-igen Mietminderung.

(Bilderquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

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